AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Die Firma Tent 24.de - Tobias Müller - im Folgenden als Vermieter bezeichnet - stellt ein umfangreiches Sortiment zum Verleih von Zelten und Zubehör zu den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung:

 

1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montageleistungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä.

Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht hiermit der Vermieter ausdrücklich. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.

Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen ebenfalls entsprechend angewendet.

 

2. Angebote und Vertragsabschlüsse:

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, in jeden Fall mit der Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter, zu Stande.

Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor.

 

3. Preis/Zahlung

Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Falls vertraglich nicht individuell geregelt, erfolgt die Zahlung zu 50% bei Auftragsverteilung und vor Montage sowie zu 50% bei Lieferung.

Wird auf Grund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen genommen, so erfolgt dies erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters.

Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeiten einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und, unbeschadet der Möglichkeit des Mieters dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigen den Vermieter vom Vertrag zurückzutreten.

Werden Umstände bekannt die darauf hinweisen, dass der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat, ist der Vermieter berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen.

Der Mieter kann gegen den Mietzins nicht aufrechnen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

4. Mietzeit

Die reine Mietzeit beginnt mit der auf die Montage der Mietsache folgende Übergabe der Mietsache vom Vermieter an den Mieter und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands durch den Vermieter.

Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, er kann nachweisen, dass dieser Schaden schon vor Ingebrauchnahme vorhanden war.

Im Falle einer unberechtigten Weigerung des Mieters, den Mietgegenstand zu übernehmen, ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50% der Vertragssumme als Entschädigung ohne Nachweis geltend zu machen.

Dem Mieter bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Dem Mieter bleibt es vor Vertragsbeginn offen, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt des Mieters jedoch nicht mindestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete voll zu ersetzen, soweit er nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Die Einhaltung des Mietbeginns setzt die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus.

Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei Lieferanten des Vermieters) befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle kann der Vermieter vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

 

5. Transport und Aufbau

Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist bei der Übernahme des Mietgegenstandes verpflichtet, den Empfang desselben zu bestätigen und bestätigt damit die Übernahme des Mietgegenstandes in dem vom Mieter gewünschten Zustand.

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände.

Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf eigene Gefahr

zu entfernen. Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen herzustellen.

Für eventuelle Schäden, die anlässlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand ist Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehrkosten.

Tritt eine vom Mieter verschuldete Verzögerung des Montagetermins ein, werden die dadurch tatsächlich entstandenen Mehrkosten plus 15 % Marge berechnet.

Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter einen Lagerplatz an dem Montageort während der gesamten Mietzeit und Montagezeit zur Verfügung zu stellen.

Für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes nach dem Abbau der Mietsache ist der Mieter verantwortlich.

Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Eigeninventar aller Art des Mieters durch diesen zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.

Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für die Fahrzeuge des Vermieters gewährleistet sein.

Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.

Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Räumung, Absperrung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters.

Für etwaige durch den Aufbau der Mietsache verursachte Schäden übernimmt der Vermieter keine Verantwortung, es sei denn diese sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden.

 

6. Behördliche Genehmigung

Die Beantragung und Herbeiführung von etwaig nötigen behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigungen) ist in jedem Falle Sache des Mieters. Deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.

Die behördliche Bauabnahme ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Zelthallen vom Mieter vornehmen zu lassen. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadenersatzpflichtig zu werden. Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Genehmigung nicht zu erhalten ist. In diesem Fall muss der Mieter uns neben den entstanden Kosten den Mietausfall ersetzen.

 

7. Veränderungen an der Mietsache nach Übergabe, Rückgabe

Nach Übergabe der Mietsache an den Mieter darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ab Beendigung des Aufbaus der Mietsache, insbesondere bei Sturm- und Unwettergefahr dafür Sorge zu tragen, dass alle Zeltplanen sowie Ein- und Ausgänge geschlossen sind. Ebenso ist der Mieter dafür verantwortlich, dass etwaige Schneelasten von den Dachplanen durch Abschneiden oder Beheizen des Zeltes entfernt werden. (Hierzu genügt eine Dauer-Temperatur von 14 °C.)

Der Mieter hat es zu unterlassen, die Mietsache zu bemalen oder zu bekleben oder bemalen oder bekleben zu lassen, Veränderungen jeglicher Art am Mietobjekt, wie beispielsweise das Einschlagen von Nägeln, das Anbringen von Beleuchtungskörpern vorzunehmen, es sei denn, der Vermieter hat einer solchen Maßnahme ausdrücklich zugestimmt,

Der Mieter hat die Mietsache in genau dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie empfangen hat. Sollten Reinigungsmaßnahmen erforderlich sein, kann der Vermieter gesonderte Reinigungskosten in Rechnung stellen. Hierdurch entstehende Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Mieters,

 

8. Materialbehandlung

Die Mietsache darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters statthaft. Pflegliche Behandlung der Mietsache gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Bei einer starken Verschmutzung der Mietsache, sowie der übrigen Mietmaterialen hat der Mieter die Kosten für die anfallenden Reinigungskosten zu tragen. Die Benutzung von Teilen von Mietsachen als Unterlage von Einbauten, von Leitungen usw., das Streichen von Holz oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen oder Dekorationsmaterial an Planenteilen mittels Nadeln, Nägeln, oder Klebstoffen etc. ist nur mit unserer vorher eingeholten schriftlichen Zustimmung gestattet.

 

9. Haftung

Vermieterhaftung

Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lasten fällt.

Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haftet der Vermieter nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.

Auf Blitzschlag beruhende Feuerschäden sowie Sturmschäden an der Mietsache trägt der Vermieter.

Auch die Haftung, insbesondere aber nicht abschließend für das Inventar des Mieters bzw. Dritter für Feuer- und Wasserschäden wird vom Vermieter nicht übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und Beschichtung unserer Dach und Seitenbeplanung des Zeltmaterials vor.

Für leichte Fahrlässigkeit bzw. ohne Verschulden haftet der Vermieter ebenso wenig wie für Fälle höherer Gewalt.

Mieterhaftung

Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand im Lager des Vermieters dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Transportkosten trägt und / oder eigene Transportmittel verwendet. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückübergabe des Mietgegenstands an den Vermieter.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vorzunehmen. Für Schäden, die auf Grund Veränderungen seitens des Mieters, sei es mit oder ohne Zustimmung des Vermieters entsteht, sowie für Beschädigungen und Zerstörung des Mietgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnliche Abnutzung oder höhere Gewalt beruhen, haftet der Mieter. Der Mieter haftet für Sach- und Personenschäden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung des Mietgegenstandes sowie Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstähle, die durch außenstehende Dritte erfolgen, wie bei eigenem Verschulden. Für den Diebstahl, die Beschädigungen und Zerstörungen der Mietsache ist Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.

Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter zur Minderung des Mietpreises nicht berechtigt. Haftpflichtansprüche von Dritten aus Benutzung der Mietsache gehen zu Lasten des Mieters.

 

10. Versicherung

Der Vermieter empfiehlt der Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflicht bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar, bzw. Lagerware des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung.

Die Mietsachen des Vermieters sind Feuer-, Sturm- und Haftpflicht versichert. Der Vermieter übernimmt die Haftpflichtversicherung, soweit durch Mietmaterial Personen und Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt wurden, bis zu einer Höhe von EUR 25.000.
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird vom Vermieter nicht übernommen.

 

11. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:

Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nicht zusteht.

Für den Fall, dass der Mieter doch vom Vertrag zurücktritt, ist eine Abstandsnachzahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird. Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.

Im Falle einer unrechtmäßigen Weigerung des Mieters, die Mietobjekte zu übernehmen, kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der Auftragssumme als Entschädigung ohne Nachweis fordern und vom Mietvertrag zurücktreten. Die Weigerung des Mieters ist dann unrechtmäßig, wenn der Vermieter die Mietsachen in vertragsgemäßem Zustand zur Übergabe anbietet und der Mieter nicht annimmt. Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 2 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versand, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete voll zu ersetzen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen macht. Bei nachträglichem Wegfall der Kreditwürdigkeit ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls der Kunde nicht auf das Verlangen unverzüglich ausreichende Sicherheit für noch ausstehende Forderungen des Vermieters leistet. Sofern der Mieter die Mietsache mit der Genehmigung des Vermieters an einen Dritten weitervermietet, hat der Mieter dem Vermieter nach erfolgter Kündigung den Namen, sofern dies nicht bereits erfolgt sein sollte, anzugeben, damit der Vermieter die Mietsache direkt vom dem Endmieter herausverlangen kann, bzw. mit dem Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließen können.

 

12. Allgemeine Bestimmungen

Abgabe von Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berührt sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von Ihnen abgegeben werden.

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Lieferung Dresden.

Gerichtsstand ist Dresden. Der Vermieter ist jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Es gilt ausnahmslos deutsches Recht.

 

13. Gesamtschuldnerische Haftung

Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

 

14. Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass gegenüber Forderungen der Vermieterin weder Aufrechnung noch Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden können, es sei denn, die Forderung, mit der aufgerechnet wird ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

15. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Außer den schriftlich niedergelegten Bestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht anwendbar ist.

 

16. Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.